Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung

Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt.

Kann der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber nur Versicherungsschutz, nicht jedoch Barleistung verlangen, stellen die Beiträge Sachlohn dar. Eine Steuerfreiheit der Beträge kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf Grund zwischenstaatlicher Verwaltungsverein barungen, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, zur Leistung verpflichtet ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



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