Halbabzugsverbot bei Veräußerung

Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis

Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn wert- und ertraglose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden. Ergeben sich z. B. im Insolvenzfall Veräußerungsverluste, gilt das Halbabzugsverbot nicht, wenn die Anteile bisher ertragslos waren. Die Verwaltung war bisher der Auffassung, dass dies bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 € anders zu beurteilen ist. Diese Ansicht dürfte damit überholt sein. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 findet die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2010 Anwendung. Danach wird eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen unterstellt.(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall

Auch ein nur geringfügiger Veräußerungspreis beim Verkauf einer wesentlichen Beteiligung führt dazu, dass im Verlustfall das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschaft ausschließlich Verluste erzielt hat und der Veräußerungserlös im Verhältnis zu diesen Verlusten nur geringfügig ist. Nur wenn es sich bei den Einnahmen lediglich um einen symbolischen Kaufpreis handelt, scheidet die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. des Halbabzugsverbots aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)



OKTOBER 2011 Auf Altersteilzeit gerichteten Änderungskündigung