Vorgaben zu Schönheitsreparaturen unzulässig

Vorgaben zu Schönheitsreparaturen beschränken den persönlichen Bereich des Mieters und sind unzulässig

Die Rechtsprechung ist voller Entscheidungen über Klauseln in Mieterverträgen. Das Landgericht Freiburg hatte darüber zu befinden, ob die Vorgabe wirksam sei, dass ein Mieter nur nach Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart bei Schönheitsreparaturen erheblich abweichen darf.

Das Gericht sah eine solche Klausel als unzulässig an. Die Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter in unangemessener Art und Weise. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Klausel, mit der die Pflicht zu Schönheitsreparaturen vom Mieter auf den Vermieter übertragen wird, keine Anwendung mehr findet. Denn dadurch wäre der Mieter zu sehr in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt. Vermieter und Mieter sollten sich vor dem Hintergrund der zahlreichen Gerichtsentscheidungen die auf dem Markt angebotenen Musterverträge zur Vermeidung von Streitigkeiten sehr genau ansehen.



Imbissstand: ermäßigter Umsatzsteuersatz Überprüfung der Miethöhe