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Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber hierdurch seine unternehmerische Tätigkeit erst beginnt. Wird ein einheitlicher Geschäftsbetrieb auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte (z. B. Aufteilung eines Einzelunternehmens in eine GbR und eine GmbH & Co. KG) übertragen, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerber den früheren Geschäftsbetrieb in der bisherigen Form nur gemeinsam weiterführen können und dies auch tun.
Die abschließende Entscheidung trifft der Bundesfinanzhof.
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