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Aufzeichnungen aus 2004 und früher. |
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Inventare, die bis zum 31.12.2004 aufgestellt worden sind. |
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Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2004 oder früher erfolgt ist. |
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Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2004 oder früher aufgestellt worden sind. |
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Buchungsbelege aus dem Jahre 2004 oder früher. |
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Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2008 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden. |
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sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2008 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind |
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für eine begonnene Außenprüfung, |
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für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, |
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für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und |
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bei vorläufigen Seuerfestsetzungen. |