Beiträge
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Höchstbeträge Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG)
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Höchstbeträge Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG)
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Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen
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Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen Leibrentenversicherung (sog. Basisrente)
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Alleinstehende: 20.000 € Ehegatten: 40.000 €
Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sind in 2009 anzusetzen mit 68 % bis zur Höhe von
Alleinstehende: 13.200 € Ehegatten: 26.400 €
Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse etc.
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Auf alle Beiträge (ohne steuerfreie Zuschüsse) wird die bis Ende 2004 gültige Berechnung angewendet:
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Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosigkeitsversicherung
Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung
Risiko-Lebensversicherung
Kapital-Lebensversicherung (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %)
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen; zu 88 %)
Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht (bis 2004 abgeschlossen)
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Bei Ehegatten ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge
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Werden zusätzlich Beiträge zu einer Basisrentenversicherung geleistet, erhöht sich ggf. der höchstmögliche Sonderausgabenabzugsbetrag
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Zusätzliche private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente; § 10a EStG)
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Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2008: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage
Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht
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Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2008: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage
Ehegatten erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht
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