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und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Bei der Nutzung eines Pkw’s durch einen Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die 1%-Regelung. Außerdem sind 0,03 % des Bruttolistenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer als Arbeitslohn für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Legt allerdings der Arbeitnehmer eine Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, kommen die 0,03 % insoweit nicht zum Ansatz. Durch Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahresfahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr kann der Nachweis erbracht werden, so dass die Besteuerung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung unterbleibt.
Als Nachweis hierzu sollte der Arbeitgeber eine Kopie der Jahresfahrkarte zu seinen Lohnunterlagen nehmen.
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