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bei sonstigen Leistungen
Eine zusammenfassende Meldung (§§ 18a, 18b UStG) ist ab 2010 erforderlich, wenn ein Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen erbracht hat. Dies gilt aber nur dann, wenn die Umsatzsteuer von dem Leistungsempfänger nach dem Reverse-Charge-Verfahren geschuldet wird (sog. Umkehr der Steuerschuld).
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