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Möglichkeiten der Gewinnverlagerung |
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Alljährlich wiederkehrende Standardmaßnahmen zur Einkünfteverlagerung sind stichpunktmäßig nachfolgend aufgeführt:
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Vorziehen von Investitionen |
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Vorziehen von Aufwendungen |
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Hinausschieben von Erträgen |
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Ausgleich drohender Überentnahmen |
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Nutzung von Steuervergünstigungen |
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Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern |
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Anschaffung von Sammelposten-Wirtschaftsgütern |
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Anschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern |
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Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Seit dem 01.01.2008 ist der Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter bei den Gewinneinkünften neu geregelt. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit müssen Wirtschaftsgüter bis zu € 150 (netto) bei Anschaffung seit dem 01.01.2008 sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist unabhängig davon, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt wird.
Die AHK von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind im Wirtschaftsjahr
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der Anschaffung / Herstellung, |
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der Einlage oder |
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der Eröffnung des Betriebs |
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in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn der Wert € 150 €uro (netto) nicht übersteigt. Als steuermindernde Maßnahme sollte im Jahr 2008 der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) bei voraussichtlichen Anschaffungskosten bis € 250 in Anspruch genommen werden.
Anschaffung von Sammelposten-Wirtschaftsgütern: Ein Sammelposten ist zu bilden, wenn der Wert zwischen € 150,01 und € 1.000,00 (netto) liegt. Der Ausweis aller in einem Jahr zugegangener Wirtschaftsgüter ist in einem Sammelposten (Pool) vorzunehmen. Eine Einzelerfassung und Bewertung entfällt. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 aufzulösen.
Anschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern: Die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG a. F.) wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 abgeschafft. Für ab dem 01.01.2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist nunmehr nur noch eine lineare AfA oder eine AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG n. F.) möglich. Hinweis: Aufgrund des von der Bundesregierung vorgeschlagenen „Konjunkturpaketes“ wird die degressive Abschreibung in den Jahren 2009 und 2010 wieder eingeführt. Sie soll sich auf das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens auf 25 % belaufen. Die Leistungs-AfA kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, statt der linearen AfA, angewendet werden.
Voraussetzungen sind:
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bewegliches Anlagevermögen - nur für bewegliches Anlagevermögen ist eine Leistungs-AfA möglich. |
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Wirtschaftliche Begründetheit - die Leistungs-AfA muss begründet sein. |
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Nachweispflicht - der Steuerpflichtige muss den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang nachweisen. |
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Instandhaltungsmaßnahmen |
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Werbemaßnahmen |
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Fortbildungsmaßnahmen |
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Zahlung von Gratifikationen an Mitarbeiter |
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Vornahme von Teilwertabschreibungen |
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Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten |
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Bei 4-III-Rechnern - Vorauszahlungen von betrieblichen Investitionen |
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Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ist der 10-Tages-Zeitraum zu beachten.
Teilwertabschreibungen können nur bei "voraussichtlich dauernden Wertminderungen" vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
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Hinausschieben der Leistungsvollendung |
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Hinausschieben von Verkäufen |
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Abnahme durch den Vertragspartner erst im kommenden Jahr |
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Verschiebung von Anlagenverkäufen |
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Bei 4-III-Rechnern - Rechnungserstellung erst in der Folgeperiode |
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Ausgleich drohender Überentnahmen: Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften ist zu prüfen, ob die Einschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs in Höhe von 6 % der sog. Überentnahmen durch folgende Maßnahmen vermieden werden kann:
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Entnahmestop |
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Einlage von Geld oder Sachwerten, auch in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers |
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Antrag auf Investitionsabzugsbetrag |
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Antrag auf begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne |
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Übertragung stiller Reserven |
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Antrag auf Investitionsabzugsbetrag (siehe B. 5): Die Gewinnminderung erfolgt durch einen außerbilanziellen gewinnmindernden Abzug.
Antrag auf begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (siehe B. 6):
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Auf Antrag kann im Jahr 2008 der Thesaurierungssteuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag 29,8 %) für den nicht entnommenen Teil des Gewinns der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit je Betrieb oder Mitunternehmeranteil in Anspruch genommen werden. |
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Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird. Bei Mitunternehmeranteilen muss der Steuerpflichtige zu mehr als 10 % am Gewinn beteiligt sein oder es muss ihm mehr als € 10.000 Gewinnanteil zugerechnet werden. |
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Der Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen. Er kann bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für das Folgejahr noch zurückgenommen oder geändert werden. |
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Liegt der Saldo Entnahmen/Einlagen in den Folgejahren über dem Gewinn(-anteil), liegt eine Entnahme der zuvor thesaurierten Gewinne vor ("Überentnahme"). In der Höhe der "Überentnahme" entsteht ein Nachversteuerungsbetrag, der mit 25 % - zzgl. SolZ 26,38 % - nach zu versteuern ist. |
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Wie können Verlustvorträge insbes. beim Unternehmer rechtzeitig genutzt werden? |
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Rettung von Verlustvorträgen
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Nutzung von Bilanzierungswahlrechten |
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Wechsel zur Bilanzierung |
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Verletzung von Behaltefristen |
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Wahlrecht bei Betriebseinbringung/Umwandlung (?) |
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Realisierung stiller Reserven durch Verkauf/Entnahme |
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Wahlrecht bei Betriebseinbringung/Umwandlung |
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(Teil-)entgeltliche Betriebsübergabe |
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Betriebsaufgabe |
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Aufwandsverlagerung |
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Heiratspolitik |
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