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Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 von 3,3 % auf 2,8 % gesenkt.
Krankenversicherung Ab dem 1. Januar 2009 gilt ein einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,5 %.
Beitragsbemessungsgrenze Ab dem kommenden Jahr wird weiter die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung angehoben. Die Anhebung erfolgt von € 5.300 auf € 5.400 („alte Bundesländer“) monatlich und von € 3.600 auf € 3.675 in den „neuen Bundesländern“. Ebenso soll im ganzen Bundesgebiet ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung nur noch zulässig sein, wenn das jährliche Gehalt € 48.600 überschreitet (bisher € 48.150).
Neue Meldepflichten für den Arbeitgeber Ab Januar 2009 entstehen durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) für alle Arbeitgeber neue Meldepflichten zur Unfallversicherung. Künftig sind in jeder DEÜV-Meldung mit meldepflichtigem Entgelt auch die Daten zur Unfallversicherung zu melden (Übermittlung eines zusätzlichen Datenbausteins DBUV). Die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung geht von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ab 01.01.2010 auf die Rentenversicherung über. Bereits ab Januar 2009 soll die Rentenversicherung die Daten zur Unfallversicherung arbeitnehmerbezogen, analog aller anderer Daten (Meldung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) verarbeiten und prüfen. Das Gesetz zur Mordernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung enthält dazu neue Vorschriften zur Erweiterung des bestehenden DEÜV-Meldeverfahrens. Gemäß § 28 a Abs. 3 S. 2 SGB IV hat der Arbeitgeber deshalb ab Januar 2009 bei jeder DEÜV-Meldung und bei der DEÜV-Jahresmeldung zusätzlich folgende Abgaben zu machen:
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