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Ab dem Jahr 2008 gelten die neuen Regelungen für die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen u.a. zur Gewerbesteuer. Nach der neuen gesetzlichen Regelung werden 25 % aller Entgelte für Schulden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Zu den hinzurechnungspflichtigen Entgelten für Schulden gehören wie bisher auch schon alle Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Hierzu rechnen insbesondere Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz. Zu den Entgelten rechnen aber auch Leistungen, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltcharakter haben. Das sind insbesondere das Damnum, das bei der Ausgabe von Hypotheken und anderen Darlehen vereinbart wird, sowie das Disagio.
Zu den Entgelten zählen aber auch die Vorfälligkeitsentschädigungen, die für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens bei Verkürzung einer ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie die vereinbarten Zinsen Entgelt für die Kreditgewährung sind.
Völlig neu ist aber, dass zu den Entgelten auch der Aufwand aus gewährten Skonti oder ähnlichen vergleichbaren Schulden im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen gehören. Voraussetzung ist allerdings, dass die hier benannten Vorteile nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen. Mit der Neuregelung werden zukünftig auch alle Renten und dauernde Lasten dem Gewinn wieder hinzugerechnet, sowie auch die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger (zu 25 %).
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz werden grundsätzlich alle Miet- und Pachtzinsen, also sowohl die für unbewegliche wie auch bewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewinn hinzugerechnet. Es gelten folgende Hinzurechnungsregeln:
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