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Abgabe von Speisen und Getränken |
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Die frühere Regelung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt, ist durch das Jahressteuergesetz 2009 aufgehoben worden.
Insbesondere führen die nachfolgenden Kriterien zur Annahme einer voll steuerpflichtigen sonstigen Leistung:
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Zur Verfügung stellen von Verzehreinrichtungen, wie z.B. Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Bänke und Stühle. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt, d.h. die Speisen lediglich „zum Mitnehmen“ abgegeben werden |
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Servieren der Speisen oder Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort |
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Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck oder Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände |
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Kriterien für eine bloße Lieferung – also Steuersatz 7 % – sind:
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Übliche Nebenleistungen (z.B. Portionieren und Abgabe „über die Verkaufstheke“, Verpacken, Anliefern – auch in Einweggeschirr, Beigabe von Einwegbesteck) |
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Bereitstellen von Papierservietten |
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Abgabe von Senf, Ketschup, Mayonnaise oder Apfelmus |
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Bereitstellen von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw. |
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Bereitstellen von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie zum Verkauf von Waren dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen, sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.) |
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Bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten oder -pläne) |
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Erläuterung des Leistungsangebots |
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