Betriebsärztliche Leistungen

Umsatzsteuerbefreiung für betriebsärztliche Leistungen

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz muss ein Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen. Dieser hat u. a. die Aufgabe, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs um Heilbehandlung, da sie dem Schutz der Gesundheit dient. Entgelte für diese Leistungen sind deshalb von der Umsatzsteuer befreit. Etwas Anderes gilt für Einstellungsuntersuchungen. Entgelte hierfür sind umsatzsteuerpflichtig.

Bei dieser Leistung steht nicht die Gesundheitsvorsorge im Vordergrund. Vielmehr soll dem Arbeitgeber eine Entscheidungsfindung über die Einstellung ermöglicht werden.



Umsatzsteuer: Dauerfristverlängerung