Steuervergünstigung

Für die Steuervergünstigung muss Wirtschaftsgut beim Übertragenden und beim Erwerber zum Betriebsvermögen gehören

Geht Betriebsvermögen im Wege der Schenkung oder der Erbschaft auf den Erwerber über, wird diesem unter bestimmten Voraussetzungen ein hoher Freibetrag bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gewährt. Diese Regelung gilt noch bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Erbschaftsteuergesetzes.

Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass die Begünstigung nur für Wirtschaftsgüter gilt, die sowohl beim Erblasser oder Schenker als auch beim Erwerber Betriebsvermögen sind. Es reicht nicht aus, dass ein Wirtschaftsgut erst beim Erwerber Betriebsvermögen wird.



Zahlungsverzug 1 %-Regelung