GmbH-Recht modernisiert

Modernisierung des GmbH-Rechts: Beschleunigung von Unternehmensgründungen

Am 23. Mai 2007 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.

Im Entwurf dieses Gesetzes, das in der ersten Hälfte des Jahres 2008 in Kraft treten soll, sind zur Beschleunigung von Unternehmensgründungen insbesondere folgende Regelungen vorgesehen:

Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von bisher 25.000 € auf 10.000 €

Einstiegsvariante: Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (GmbH, die zunächst ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann, bei der das Mindeststammkapital dann aber durch Reduzierung der Gewinnausschüttungen nach und nach angespart wird.)

Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten (bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 € betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind). Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.

Gesellschafter können künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen, wenn deren Wert den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht. Eine Differenz ist gegebenenfalls in bar zu erbringen.



Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, maximal drei Gesellschafter) wird als Anlage zum GmbHG ein Mustergesellschaftsvertrag (nebst Muster für die Handelsregisteranmeldung) zur Verfügung gestellt. Bei Verwendung dieses Musters ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.

Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Dementsprechend sind keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einzureichen.

Bei Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.

Bei der Gründungsprüfung kann das Gericht nur noch dann Nachweise verlangen, wenn es bezüglich der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung erhebliche Zweifel hat. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt.



Zur Bekämpfung von Missbräuchen sind insbesondere folgende Regelungen geplant:

Zur Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaftern muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Wenn unter dieser Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.

Im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft werden die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter bei Kenntnis vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit an deren Stelle Insolvenzantrag stellen.

Das an Geschäftsführer gerichtete Verbot von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Feststellung der Überschuldung wird erweitert. Es soll zukünftig auch bei Zahlungen gelten, die zur Zahlungsunfähigkeit führen, wenn dies bei sorgfältiger Geschäftsführung erkennbar war.

Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert.



Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Zur Erhöhung der Attraktivität der GmbH als am Markt tätiges Unternehmen sind im Wesentlichen folgende Regelungen vorgesehen:

Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen gegenüber EU-Auslandsgesellschaften soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Deutsche Konzerne können danach zukünftig ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH führen.

Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So kann lückenlos und einfach nachvollzogen werden, wer hinter der Gesellschaft steht. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden.

Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, darf künftig darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist.

Sicherung des Cash-Pooling
Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern, wobei Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet werden. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Zukünftig kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt.

Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Das Eigenkapitalersatzrecht soll erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert werden. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.



August 2007 Verzugszinsen