Berufshaftpflichtversicherung

Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber einer angestellten Rechtsanwältin deren Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof weist in seiner hierzu ergangenen Entscheidung darauf hin, dass in diesem Zusammenhang stets zu prüfen ist, inwieweit beim Ersatz solcher Aufwendungen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht. Dieses Interesse muss im vorliegenden Fall verneint werden, weil ein Rechtsanwalt auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet ist. Diese Versicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs und dient somit ausschließlich dem Interesse des Arbeitnehmers.



Steuerabzug bei Bauleistungen verbilligte Vermietung