Ärztliche Rentengutachten

Ärztliche Rentengutachten sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen

Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass es sich bei der Tätigkeit um eine ärztliche oder arztähnliche Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handelt. Die Leistungen des Arztes müssen der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.

Die Leistungen müssen also einem therapeutischen Ziel dienen. Bei ärztlichen Gutachten ist sorgfältig zu prüfen, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass ein ärztliches Gutachten für einen Rentenversicherungsträger keine umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung ist. Im Urteilsfall war Hauptzweck des Gutachtens, dem Rentenversicherungsträger die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob der Versicherte nach den sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation oder auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hatte. Der Bundesfinanzhof wird die abschließende Entscheidung treffen.



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