Umsatzsteuerbefreiungen bei einem Arzt

Umfang der Umsatzsteuerbefreiungen bei einem Arzt

Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind umsatzsteuerfrei. Eine Tätigkeit als Arzt ist die Ausübung der Heilkunde. Zur Ausübung der Heilkunde gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde.

Nicht zur Tätigkeit als Arzt gehören u. a. die schriftstellerische Tätigkeit, die Vortragstätigkeit, die Lehrtätigkeit, die Lieferungen von Hilfsmitteln, der Verkauf von Medikamenten und die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Geräten.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg ist die Vermietung eines Computertomographen durch einen Arzt an einen anderen Arzt für dessen ärztliche Tätigkeit nicht umsatzsteuerfrei.

Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht auch entschieden, dass die von einem Pharmaunternehmen an einen Arzt gezahlten Honorare zur Erforschung unterschiedlicher medikamentöser Behandlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass der Hauptzweck der erbrachten Leistungen in der Diagnose von Krankheiten besteht und die Honorare für diese Leistungen gezahlt werden.



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