Steuerliche Zuordnung von Einkünften

Steuerliche Zuordnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

Kapitalerträge sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital an Dritte. Sie sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der Kapitalvermögen im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Regelmäßig ist das derjenige, der zum Zeitpunkt der Auszahlung z. B. der Zinserträge der Inhaber des Kapitalstamms ist. Entscheidend kann auch sein, wer die Dispositionsbefugnis über das angelegte Vermögen hat, z. B. wer über das Vermögen uneingeschränkt verfügen kann.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zur Zuordnung von Einkünften aus Kapitalvermögen folgendes klargestellt:

Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsbefugt und erzielen Kapitaleinkünfte, haben sie diese zu versteuern, und nicht das Kind, wenn sie die Kapitalanlage nicht wie fremdes, sondern wie eigenes Vermögen behandeln. Dies gilt ebenfalls für evtl. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die über das dem Kind gehörende Konto abgewickelt werden.



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