Vercharterung einer Segelyacht

Vorsteuer bei Vercharterung einer Segelyacht nur bei Gewinnabsicht abziehbar

Umsätze aus der Vercharterung einer Segelyacht unterliegen der Umsatzsteuer. Damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer auf laufende Aufwendungen ist ab dem 1.4.1999 nur noch abzugsfähig, wenn der Unternehmer die Segelyacht mit der Absicht verchartert, einen Gewinn bzw. Überschuss zu erzielen. Die Absicht, Einnahmen zu erzielen, reicht nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof hat ferner entschieden, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug berichtigen muss, wenn er die Segelyacht vor dem 1.4.1999 angeschafft, die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen hat, die Segelyacht jedoch ohne Gewinnabsicht verchartert. Verchartert der Unternehmer die Segelyacht mit Gewinnabsicht, kann er die Vorsteuer weiterhin abziehen.

Noch nicht geklärt ist die Frage, ob die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs von Segelyachten in der Zeit ab dem 1.4.1999 abgezogen werden kann, wenn der Unternehmer die Yacht zwar zur Erzielung von Einnahmen, aber ohne Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht verchartert.



Vorweggenommene Werbungskosten Kombis unabhängig vom Gewicht zu besteuern