Antrag auf Absehen vom Verlustrücktrag

Widerruf oder Änderung des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

Der Antrag, einen Verlust ganz oder teilweise zurückzutragen, muss bis zur Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids gestellt werden. Das zu dieser Problematik ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs macht deutlich, dass hier besondere Vorsicht geboten ist.

Im maßgeblichen Fall waren für 2002 insgesamt negative Einkünfte festgestellt worden. Die Einkünfte des Vorjahres 2001 waren zwar positiv, da die Betroffenen jedoch auch von positiven Einkünften im nachfolgenden Jahr 2003 ausgingen, wurde gegenüber dem Finanzamt auf einen Verlustrücktrag verzichtet. Nachträglich stellte sich heraus, dass das Einkommen 2003 niedriger als der festgestellte Verlust 2002 war. Es wurde nun ein Rücktrag nach 2001 beantragt. Dies hat das Finanzamt abgelehnt.

Zu Recht, wie das Gericht bestätigt hat. Das Wahlrecht muss bis zur Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids ausgeübt werden, ansonsten verfällt es. Daraus lässt sich schließen, dass ein Verlustfeststellungsbescheid auf jeden Fall durch Einspruch angefochten werden sollte, wenn nicht feststeht, ob ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag zu einem günstigeren Ergebnis führt. Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes nicht feststeht, ob im nachfolgenden Jahr ausreichend positive Einkünfte erzielt werden.



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