USt.: Rechte des Rechnungsempfängers

Rechte des Rechnungsempfängers bei unberechtigtem Ausweis der Umsatzsteuer

Nach einer am 1. April 2004 in Kraft getretenen, zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs dienenden Vorschrift ist bei Bauleistungen durch einen Unternehmer an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger.

Entgegen dieser Vorschrift berechnete ein Dachdeckerunternehmen seine an ein belgisches Stahlunternehmen erbrachten Leistungen mit einer Rechnung über 15.086,35 € zuzüglich 2.413,82 € Umsatzsteuer. Nach Bezahlung der Rechnung wurde das Stahlunternehmen von dem für es zuständigen Finanzamt darauf hingewiesen, dass es zum Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer aus dieser Rechnung nicht berechtigt sei. Das Stahlunternehmen verlangte daraufhin von dem Dachdeckerunternehmen die Erstattung der Umsatzsteuer und die Vorlage einer berichtigten Rechnung.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage auf Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer statt, verneinte jedoch einen Anspruch auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung. Nach Auffassung des Gerichts setzt ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer voraus, dass der Rechnungsempfänger eine solche Rechnung benötigt, um seinerseits die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, da die gezahlte Umsatzsteuer schon deshalb nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden konnte, weil der Rechnungsempfänger diese Steuer nicht schuldete.



Vorsteuerabzug bei überhöhtem Steuerbetrag Nominalwert von GmbH-Anteilen