Limited (Ltd.) - Eine Alternative zur GmbH ?

Limited (Ltd.) - Eine Alternative zur GmbH ?

Immer häufiger findet sich in der öffentlichen Diskussion die Limited nach englischem Recht mit der Argumentation wieder, diese Rechtsform biete erhebliche Vorteile gegenüber der vergleichbaren GmbH. Nach unserer Einschätzung ist dies so nicht zutreffend. Tatsache ist, dass heute unbestritten jeder in Deutschland ansässige Unternehmer eine Limited in England zum Zweck der Ausübung des Gewerbes in Deutschland gründen kann, deren rechtliche Existenz auch in Deutschland anerkannt werden muss. Man muss jedoch wissen, dass auf die Limited grundsätzlich das Recht desjenigen Ortes anzuwenden ist, an dem die Limited gegründet wurde; wird also die Limited in England gegründet, so ist für die Limited grundsätzlich englisches Recht anzuwenden. Zum Teil tritt daneben das Recht der Bundesrepublik Deutschland als Ort, an dem das Unternehmen praktiziert wird. Der Betreiber einer Limited also kommt nicht umhin, einen englischen Rechtsanwalt für eine Vielzahl von Fragen, die im Status der Limited begründet sind, zu beauftragen. Daneben muss im Einzelfall geprüft werden, welches deutsche Recht zur Anwendung kommt. Ggfls. bedarf es also auch der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalts.

Der Gerichtsstand für die Limited dürfte bei internen Streitigkeiten im Gesellschaftsbereich zwingend England sein; hierbei handelt es sich um eine erhebliche Verkomplizierung gegenüber der GmbH. Der allgemeine Gerichtsstand dürfte derjenige der tatsächlichen Verwaltung sein, also wohl die Bundesrepublik Deutschland, wenn das Gewerbe dort ausgeübt wird.

Zweigniederlassungen einer Limited sind als solche auch zwingend im Deutschen Handelsregister einzutragen. Teilweise verlangen die Registergerichte für eine solche Eintragung erhebliche Kostenvorschüsse von mehreren tausend Euro, da die Umstände der Gründung bzw. Niederlassung sehr genau geprüft werden. In diesem Zuge sind beispielsweise auch die einzureichenden Unterlagen in die deutsche Sprache zu übersetzen, was einen nicht unerheblichen Aufwand mit sich führt.

Die häufig aufgeworfene Frage der Haftung gehört zu den Gebieten, die sich nach beiden Rechtsordnungen orientieren. Das englische Recht beurteilt z.B. wesentlich strenger als das deutsche Recht verschiedene Rechtsfolgen, die sich aus einer Insolvenz des Unternehmens ergeben; hiernach ist die Haftung des Geschäftsführers sehr viel umfassender als nach deutschem Recht; nach heute herrschender Meinung kommt als Schutzrecht zu Gunsten der Gläubiger das deutsche Haftungsrecht hinzu. Nach dem deutschen Recht kommt eine Haftung des Geschäftsführers, also auch desjenigen der Limited, z.B. in Betracht für die Thematik der kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen, für den gesamten Bereich der Insolvenzverschleppung, für den vom Bundesgerichtshof entwickelten Bereich des existenzvernichtenden Eingriffs und der Vermögensvermischung. Hinzu kommen für den Geschäftsführer der Limited die Risiken aus Rechtsschein, wenn z.B. der Zusatz „Limited“ bei der Firma weggelassen wird oder aber bei der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gem. § 311 Abs. 3 BGB, daneben aus verschiedenen spezial gesetzlichen Normen, wie z.B. aus dem Steuer- oder Sozialversicherungsrecht. Zum Haftungsrecht ist mithin festzustellen, dass sich die Risiken aus dem englischen und deutschen Recht addieren.

Ein Vorteil für die Limited ist sicherlich, dass das Recht der betrieblichen Mitbestimmung hier nicht anwendbar ist. Allerdings muss hierzu klargestellt werden, dass mitbestimmungspflichtig nur Unternehmen mit mindestens 2000 Mitarbeitern sind.

Bei der Gründung der Limited genießt diese, jedenfalls was den Zeitablauf angeht, gegenüber der GmbH unbestreitbare Vorteile. Während die notarielle Gründung nebst Eintragung der GmbH mindestens etwa vier Wochen Zeit in Anspruch nimmt, ist dies bei der Limited sehr kurzfristig, teilweise innerhalb von 24 Stunden, möglich. Es dürfte allerdings außerordentlich selten vorkommen, dass aus wirklich zwingenden Gründen eine Gesellschaftsgründung innerhalb eines Tages erfolgen muss.

Eine notarielle Begründung ist nicht erforderlich. Allerdings sind die Notarkosten bei Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 € kaum ins Gewicht fallend gering.

Die Rechtsfähigkeit der Limited beginnt mit Aushändigung der Gründungsurkunde. Eine frühere Tätigkeit ist zwar möglich, führt aber die persönliche Haftung der Handelnden nach sich. Zwingend muss, da in England eine Staatsaufsicht über die Limited eingerichtet ist, in England ein Büro geführt werden, bei dem ein sogenannter Secretary ansässig sein muss, der eine erhebliche Anzahl von Aufgaben für die Limited zu erledigen hat, unter anderem die Aufbewahrung von einer Vielzahl wichtiger Unterlagen der Limited. Die Staatsaufsicht genießt den Anspruch eines umfassenden Einsichtsrechts.

Immer wieder wird als Vorteil der Limited angeführt, dass ein Mindestkapital nicht vorgeschrieben ist. Es muss noch nicht einmal das Nennkapital, das durchaus auch sehr hoch vereinbart werden kann, sofort übernommen bzw. eingezahlt werden. Dies ist grundsätzlich zwischen den Gesellschaftern frei regelbar. Bei einem solchen Verhalten, das im Rechtsverkehr den Anschein eines hohen Nennkapitals erwecken kann, das aber tatsächlich überhaupt nicht eingezahlt ist, dürfte in Deutschland ein erhebliches Haftungsrisiko unter Rechtsscheingesichtspunkten bestehen, gleichwohl dieses Verhalten nach englischem Recht ausdrücklich zulässig ist.

Ob der vorgebliche Vorteil einer niedrigen bzw. überhaupt nicht vorhandenen Eigenkapitalausstattung tatsächlich ein solcher ist, darf bezweifelt werden. Denn kaum ein Unternehmen wird ohne Kapitalausstattung betrieben werden können. Ist kein Eigenkapital vorhanden, wird man auf Fremdkapital angewiesen sein. Da bekanntlich die Banken bei der Fremdkapitalvergabe nicht zuletzt auch die Eigenkapitalquote berücksichtigen, wird für eine derart unterkapitalisierte Limited kaum der Zugang zu Fremdkapital in Betracht kommen. Auch dem Ansehen im Rechtsverkehr wird ein sehr geringes Kapital kaum dienlich sein.

Aus rechtlicher Sicht wird man zusammenfassend heute sagen können, dass die Limited keine zwingenden Vorteile gegenüber der GmbH bietet, zudem noch Systemerschwernisse hinzukommen, wie die Behandlung nach deutschem Recht einerseits und englischem Recht andererseits. Die Haftung ist bei der Limited sogar noch gegenüber der GmbH ausgeweitet, der Verzicht auf ein Mindestkapital dürfte nur in wenigen Ausnahmefällen ein Vorteil sein. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer sehr zeitnahen Gründung.

Steuerlich hat die in England gegründete und in Deutschland ausgeübte Limited folgende Konsequenzen:

Die Besteuerung der Limited hängt davon ab, ob sie in England, Deutschland oder beiden Ländern tätig ist. Im Folgenden wird lediglich die Tätigkeit in Deutschland steuerlich beleuchtet.

Die Limited wird in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft besteuert und wie eine deutsche Kapitalgesellschaft behandelt. Maßgebend ist dafür der Ort der Geschäftsleitung, die in diesem Fall in Deutschland ist, während der Sitz zwingend in England liegt. Für sie ist in Deutschland Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zu entrichten.

Die steuerlichen Folgen für die Gesellschafter sind die gleichen, wie für Gesellschafter einer GmbH. Dividenden werden von einer inländischen Gesellschaft an einen im Inland ansässigen Gesellschafter ausgeschüttet. Nach der Körperschaftsteuer von derzeit 25% und der Gewerbesteuer, deren Höhe je nach Gemeindehebesatz unterschiedlich ist, wird von einer Ausschüttung die Kapitalertragsteuer in Höhe von 20% einbehalten. Die Ausschüttung wird in der Einkommensteuer des Gesellschafters dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen, also nur die Hälfte als Einkommen angesetzt. Die bereits von der Gesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die individuelle Einkommensteuerschuld angerechnet.

Bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils wird der Veräußerungsgewinn von Beteiligungen über 1% ebenfalls dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen.

Die Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführers, der ggf. auch Gesellschafter ist, wird bei auch überwiegend in Deutschland tätigen Personen im Rahmen der Lohnbesteuerung wie bei einem Arbeitnehmer versteuert.

Wird eine englische Betriebsstätte unterhalten, dann besteht für diese Überschüsse eine Steuerpflicht in England. Es gelten hierfür die englischen Steuergesetze.