Wertpapiere eines Freiberuflers

Wertpapiere eines Freiberuflers sind nur durch eindeutige Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen anzuerkennen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Bedingungen ein Freiberufler Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren geltend machen kann:

Zunächst müssen die Wertpapiere nach ihrer Art objektiv und subjektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Der Kauf darf nur aus betrieblichen Gründen erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn es dem Freiberufler im Wesentlichen nur auf die Wertpapier-Erträge ankommt. Außerdem müssen die Wertpapiere durch einen verbindlichen Widmungsakt als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Dies muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums hat diese Dokumentation in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Der Nachweis kann insbesondere durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erbracht werden.



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