Verletzung der Meldepflicht bei Krankheit

Kündigung wegen Verletzung der Meldepflicht bei Krankheit

Ein Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung war seit sechzehn Jahren für seinen Arbeitgeber tätig. In den letzten sechs Jahren fehlte er wiederholt krankheitsbedingt. In sieben Fällen hatte er seine Krankheiten trotz Abmahnung nicht unverzüglich angezeigt. Daher kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die außerordentliche Kündigung war unwirksam, weil ein wichtiger Grund fehlte.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung muss die wiederholte Verletzung der Meldepflicht als beharrliche Arbeitspflichtverletzung zu werten oder dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sein.

Im entschiedenen Fall lagen über die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den einzelnen Verstößen längere Zeiträume und es gab Krankheitszeiträume, in denen der Kläger seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Der Arbeitgeber musste daher nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer jederzeit wieder seine Pflichten missachten werde.

Die ordentliche Kündigung aber war als verhaltensbedingte, sozial gerechtfertigte Kündigung wirksam.

Die Flugzeuginnenreinigung kann jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden. Dafür muss das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheinen oder im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilen, damit der Arbeitgeber kurzfristig anderweitig den Personaleinsatz disponieren kann. Die wiederholt ausbleibende Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit verletzte die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers in erheblicher Weise. Er ist bei seinem Geschäft auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen. Diese Verlässlichkeit war nicht mehr gegeben. Die lange Beschäftigungsdauer bildete kein ausreichendes Gegengewicht für ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

(Quelle: Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts)



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