I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
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MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

III. Erbschaftsteuer (Schenkungst.)

1. Vermutliche Erhöhung der Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht folgende Fragen zur Prüfung und Beurteilung vorgelegt:

1.) Ist die gegenwärtige Form der Bedarfsbewertung von Grundstücken und Gebäuden mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vereinbar?

2.) Sind die Bewertungsanschläge bei der Bewertung von Betriebsvermögen und der Ansatz bestimmter Vermögensgegenstände zum Buchwert verfassungsgemäß?

Wahrscheinlich wartet der Gesetzgeber die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes ab. Es ist zu erwarten, dass diese für die Steuerpflichtigen negativ ausfallen, so dass mit einer Erhöhung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zu rechnen ist. Schon bisher erteilt die Finanzverwaltung im Hinblick auf Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsänderungen (vorläufige Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer/-bescheide). Es ist völlig offen, ob Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes rückwirkend auf alle noch offenen Fälle angewendet werden. Zu beachten ist, dass nach Erteilung eines – wenn auch vorläufigen – Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheides Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO insoweit besteht, als dass der Bescheid nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert wird. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, sich umgehend darum zu kümmern, dass Vermögensübertragungen zu den derzeit noch günstigen Bedingungen vorgenommen werden. Dies gilt vor allem für Übertragungen im betrieblichen Bereich. Wenn man ohnehin in nächster Zeit übertragen will, steht man auf keinen Fall schlechter da, als wenn man gar nichts getan hätte.

2. Laufende Überprüfung von Testamenten

Wenn überhaupt Testamente errichtet werden, bleiben diese in der Regel sehr lange Zeit unverändert. Änderungen der Verhältnisse, z. B. Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Eheschließungen bei den Kindern, Scheidungen, Geburten von Enkelinnen und Enkeln werden nur selten durch eine Neufassung der Testamente berücksichtigt. Ein mindestens jährlich stattfindendes Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater bzw. Ihren Rechtsanwalt sollte diese Thematik behandeln.

Auch sollte man sich Gedanken machen, ob unerwartete, der Lebenserfahrung widersprechende Ereignisse geregelt sind. Wurde bedacht, dass ein Kind vor seinen Eltern sterben kann? Sind vereinbarte Rückübertragungen in diesem Fall auf die Eltern noch sinnvoll?

3.) Erbschaftsteuer auf Lebensversicherungsauszahlung

Bereits bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages entscheidet sich, ob die spätere Auszahlungssumme beim Erben erbschaftsteuerpflichtig ist oder nicht.

Erbschaftsteuer wird immer dann fällig, wenn das Eigentum des Verstorbenen an die Hinterbliebenen übergeht. Eigentümer eines Versicherungsvertrages ist immer der Versicherungsnehmer. Ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig die versicherte Person, was in der Regel der Fall ist, dann ist die Versicherungssumme im Todesfalle erbschaftsteuerpflichtig.

Ganz anders ist die erbschaftsteuerliche Sachlage, wenn die zu versorgende Person, z. B. die Ehefrau, den Vertrag auf das Leben ihres Ehemannes abschließt. Sie ist dann Versicherungsnehmerin und muss deshalb die Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln zahlen. Der Ehemann wird als zu versichernde Person in den Vertrag eingesetzt. Woher nimmt die Ehefrau das Geld für die Beiträge? Eine Möglichkeit bestünde in der Erhöhung des Haushaltsgeldes, eine weitere oder gleichzeitige Möglichkeit die Vereinbarung eines Entgeltes für geleistete Hausarbeit. Auf keinen Fall dürfen die Beiträge vom Bankkonto des Ehemannes abgebucht werden. Aus Nachweisgründen, dass das Geld für die Beiträge tatsächlich von der Ehefrau kommt, sollte diese ein eigenes Bankkonto führen, von dem die Beiträge gezahlt werden.

4. Kontollmitteilungen

Die Erstellung von Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers wurde mit BMF-Schreiben vom 18.06.2003 (BStBl I S. 392) mit Wirkung vom 01.07.2003 neu geregelt.

Das für die Erbschaftsteuer des Erwerbers zuständige Finanzamt teilt dem für die Einkommensbesteuerung des Erblassers zuständigen Finanzamt den ermittelten Nachlass mit, wenn dieser nach Abzug der Schulden € 250.000 übersteigt, aber auch schon, wenn das Kapital mehr als € 50.000 beträgt.

Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute werden der Kontrollmitteilung beigefügt.

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt des Erwerbers teilt dem für die Einkommensbesteuerung des Erwerbers zuständigen Finanzamt dessen Erwerb mit, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (d. h. ohne Abzug der Erblasserschulden) mehr als € 250.000 oder das Kapitalvermögen mehr als € 50.000 beträgt. Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze von € 50.000 entsprechend.

Kontrollmitteilungen werden unabhängig davon erteilt, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist. Im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Fahndung aufgedeckte Schenkungen werden ebenfalls mittels Kontrollmitteilungen kommuniziert.