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es besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages, aber der Eigenheimbetrag wird wie eine Rente nachgelagert besteuert: das auf einem sog. Wohnförderkonto erfasste Kapital ist zu Beginn der Auszahlungsphase (nach Vollendung des 60., vor Vollendung des 68. Lebensjahres) entweder zu 70 % sofort oder in voller Höhe verteilt auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres zu versteuern. |