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Die Finanzverwaltung erkennt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes unter den folgenden Voraussetzungen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann an, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beibehält oder aber neu errichtet:
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