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im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sind bis zu € 2.100 steuer- und auch sozialversicherungsfrei.
Alternativ wird ab 2007 ein neuer Steuerfreibetrag für alle nebenberuflichen Tätigkeiten von € 500 im Jahr eingeführt. Der Freibetrag wird – bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit – allerdings nicht zusätzlich zu den übrigen Steuerbefreiungen gewährt. Von dem neuen Freibetrag profitieren z.B. Vereinsvorstände, Platzwarte, Kassierer, Rettungssanitäter, Hausnotrufdienste bzw. Mahlzeitendienste bei gemeinnützigen Hilfsorganisationen und Fahrtätigkeiten beim Behindertentransport, vorausgesetzt, sie erhalten Leistungen für ihre Tätigkeit.
Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten. Wenn die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
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