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Die Beschränkung der Entfernungspauschale ab 2007 gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Unternehmer. Folglich sind auch die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb im Grundsatz nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Die Fragen zur Verfassungsmäßigkeit (vgl. A.1.) stellen sich bei Unternehmern und Freiberuflern gleichermaßen. Hierzu muss gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 Einspruch eingelegt werden, falls der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid durch die Finanzverwaltung nicht erfolgt.
Für die umsatzsteuerliche Nutzung des Kraftfahrzeuges gilt: Ist der Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet, muss für die Privatfahrten eine unentgeltliche Wertabgabe angesetzt werden. Die gekürzte Entfernungspauschale wirkt sich hierbei nicht aus, denn die Strecke zwischen Wohnung und Betrieb sowie im Rahmen der Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden der unternehmerischen Nutzung des Pkw zugerechnet. Für die umsatzsteuerliche Privatnutzung akzeptiert die Finanzverwaltung als Bemessungsgrundlage folgende drei Methoden:
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