Ansparabschreibung

Bildung einer Ansparabschreibung bei erst zu eröffnendem Betrieb

Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition beabsichtigt ist. Allerdings muss die Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dazu sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich.

Das Wort „voraussichtlich“ verlangt eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten. Bilanzierende müssen diese Entscheidung aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags, Einnahmen-Überschuss-Rechner aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraums treffen.

Wird die Ansparabschreibung für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs gebildet, setzt die hinreichende Konkretisierung voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind, um eine ungerechtfertigte Förderung durch „ins Blaue hinein“ gebildete Ansparabschreibungen zu vermeiden. So konnte ein Unternehmer für eine Photovoltaikanlage noch keine Ansparabschreibung bilden, für deren Anschaffung er bei Bildung nur einen Förderkredit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau beantragt hatte. Der Antrag war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs einer verbindlichen Bestellung nicht gleichwertig.

Hinweis: Der Existenzgründer darf allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder zu mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein noch andere Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) erzielt haben.



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