Eintreiben von Forderungen

Das Eintreiben von Forderungen ist eine gewerbliche Tätigkeit

Das Eintreiben von Forderungen im fremden Namen auf eigene Rechnung ist eine gewerbliche Tätigkeit. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Tätigkeit von einem Rechtsbeistand ausgeübt wird. Allein die Zulassung beispielsweise als Rechtsanwalt (Rechtsbeistand) oder eine gelegentliche Tätigkeit auf einem kleinen Teilgebiet der Rechtsberatung führen nicht dazu, die ausgeübte Tätigkeit insgesamt als freiberuflich einzuordnen. Eine freiberufliche Tätigkeit zeichnet sich in Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit dadurch aus, dass das Tätigkeitsfeld einer Person dem Berufsbild entspricht, z. B. die Tätigkeit als Steuerberater oder Rechtsanwalt. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.



Ansparabschreibung Nebeneinkünfte über 410,- Euro