Sach- und Haftpflichtversicherung

Neue Sach- und Haftpflichtversicherung als umlagefähige Betriebskosten

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während eines bestehenden Mietverhältnisses abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten dieser Versicherungsart als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

Diese Ansicht vertritt der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung. Sofern der Mietvertrag auch die Umverteilung neu entstandener Betriebskosten vorsieht, umfasst eine solche Klausel auch den Abschluss neuer Versicherungen. Im Einzelfall sind deshalb die Mietvertragsregelungen zu prüfen.



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