Grundbesitz und Erbschaftsteuer

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für das Erbschaftsteuerverfahren nicht bindend

Grundbesitzwerte sind gesondert festzustellen, wenn Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfinanzamt dies für die Besteuerung einer Erbschaft oder Schenkung für erforderlich halten. In diesem Fall wird ein Grundbesitzwert beim zuständigen Lagefinanzamt angefordert. Es handelt sich bei diesem Schritt um einen verwaltungsinternen Vorgang, nicht um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt.

Dadurch ist es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen, bereits im Rechtsbehelfsverfahren gegen diesen Feststellungsbescheid Einwände zu berücksichtigen, die die Steuerbarkeit einer Erbschaft oder Schenkung betreffen. Über derartige Einwände ist erst im Steuerfestsetzungsverfahren oder evtl. Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid (Schenkungsteuerbescheid) zu entscheiden.

Aus den vorgenannten Gründen hat die in dem Feststellungsbescheid getroffene Aussage über die Zurechnung eines Grundstücks lediglich Bedeutung für das Feststellungsverfahren, sie ist nicht bindend für die Festsetzung einer Schenkungsteuer durch das Schenkungsteuerfinanzamt.

Die im Bescheid über die Bedarfswertfeststellung getroffenen Feststellungen sind lediglich für den Wertansatz des Grundbesitzes von Bedeutung und nicht für die Frage, ob es zum Nachlass oder zum geschenkten Vermögen gehört. Das Schenkungsteuerfinanzamt hat in eigener Zuständigkeit über die schenkungsteuerrechtliche Zurechnung eines geschenkten Grundstücks zu entscheiden.



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