Schenkungsteuerbefreiung

Schenkungsteuerbefreiung für Familienwohnheim trotz Teilvermietung

Die Schenkung eines sog. Familienwohnheims unter Ehegatten ist schenkungsteuerfrei. Als Familienwohnheim gilt ein im Inland belegenes, zu eigenen Wohnzwecken benutztes Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass das Haus oder die Eigentumswohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn diese von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. Arbeitszimmer).

Die Schenkung von Wochenend- und Ferienhäusern ist nicht begünstigt, da diese nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bilden. Auch wenn Teile des Familienwohnheims fremdvermietet werden, kommt eine Steuerbefreiung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht. Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Nürnberg: Werden untergeordnete Räume des Familienwohnheims für gewerbliche, berufliche oder freiberufliche Zwecke vermietet, schließt das die Steuerbefreiung nicht aus. Der Bundesfinanzhof muss klären, was richtig ist.



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