Darlehensforderungen: Abwertung

Zweifache Abwertung von zweifelhaften Darlehensforderungen in der Bilanz möglich

Darlehensforderungen sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten. Ist der Teilwert niedriger und gehören Darlehen zum Umlaufvermögen, muss der niedrigere Wert angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des Unternehmens für die Darlehensforderung zu zahlen bereit wäre.

Der Bundesfinanzhof hatte über die Bewertung von Darlehensforderungen einer Bank zu entscheiden, die sie am Bilanzstichtag bereits gekündigt hatte, weil seitens der Kreditnehmer keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr erbracht wurden. Sie wertete diese Darlehen in ihrer Bilanz zweifach ab.

Im ersten Schritt bewertete sie die Darlehen nur noch mit den aus der Verwertung der Sicherheiten zu erwartenden Erlösen. Im zweiten Schritt zinste sie diesen abgewerteten Betrag zusätzlich auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Verwertung der Sicherheiten ab. Die Differenz zwischen diesem abgezinsten Betrag und dem Nennwert setzte sie als Wertberichtigung steuermindernd ab.

Beispiel:

Nennwert gekündigtes Darlehen   10.000 € 
erwarteter Erlös in 3 Jahren   7.000 € 
Abzinsung auf 3 Jahre   5.964 € 
Wertberichtigung   4.036 € 


Das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Der Bundesfinanzhof gab aber der Bank Recht und betonte, dass die Abzinsung selbst dann zulässig ist, wenn die Bank gegenüber den Kreditnehmern nicht förmlich auf Zinsen verzichtet habe.

Hinweis: Die Grundsätze des Urteils sind nicht nur bei Banken, sondern bei allen Unternehmen anwendbar.



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