Realsplitting

Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting als neue Tatsache

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sind als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Entscheiden sich Geber und Empfänger für den Sonderausgabenabzug, hat der Empfänger die Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Es erfolgt das sog. Realsplitting. Bei einem Abzug als außergewöhnliche Belastung beim Geber erfolgt keine Besteuerung beim Empfänger.

Für den Abzug der Unterhaltsleistungen ist ein Antrag erforderlich. Neben dem Antrag des Gebers ist für den Sonderausgabenabzug die Zustimmung des Empfängers notwendig. Die Zustimmung ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Sie wird grundsätzlich auf Dauer erteilt. Sie kann nur vor Beginn eines Kalenderjahres, für das sie nicht mehr gelten soll, widerrufen werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Ehefrau als Empfängerin widerrief ihre Zustimmung, ohne dass ihr geschiedener Ehemann davon wusste.

Das zuständige Finanzamt der Ehefrau gab irrtümlicherweise den Widerruf nicht an das Finanzamt des Ehemannes weiter. Der Ehemann setzte weiterhin die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben an und die entsprechenden Bescheide wurden rechtskräftig. Erst nach Jahren erfuhr das für den Ehemann zuständige Finanzamt vom Widerruf und änderte die bestandskräftigen Bescheide. Da bestandskräftige Steuerbescheide nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden dürfen, wehrte sich der Ehemann. Er war der Meinung, dass keine Änderungsbescheide hätten ergehen dürfen, da keine neue Tatsache vorliege. Das Finanzgericht war anderer Ansicht: Es sah die verspätete Unterrichtung an das Finanzamt des Ehemannes durch das Finanzamt der Ehefrau als neue Tatsache an und bestätigte die Änderung der Bescheide.

Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob die Kenntnis des einen Finanzamts dem anderen Finanzamt zugerechnet werden muss. Dann läge keine neue Tatsache vor.



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