Verschärfte Regeln

Verschärfte Regeln für offenlegungspflichtige Unternehmen

Zum 1. Januar 2007 sind für die Abschlusspublizität und die offenlegungspflichtigen Unternehmen wichtige Änderungen in Kraft getreten:

 Mit Ablauf des Jahres 2006 entfiel die bisher vorgeschriebene Einreichung der Rechnungsunterlagen beim Handelsregister. Stattdessen sind die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln) einzureichen und dort elektronisch bekannt zu machen. Dies gilt für alle Abschlüsse, die das Geschäftsjahr 2006 oder ein späteres Geschäftsjahr betreffen.

Kleine Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuchs müssen nach wie vor nur Bilanz und Anhang einreichen und bekannt machen. Große und mittelgroße Gesellschaften haben weitaus umfangreichere Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, Ergebnisverwendungsbeschluss usw.) offen zu legen. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat dann diese Unterlagen an das Unternehmensregister zur dortigen Einstellung zu übermitteln.

Die Unterlagen sind in elektronischer Form einzureichen, wofür die Bundesanzeigerverlagsgesellschaft Übermittlungswege via Internet anbietet. Für eine Übergangszeit von drei Jahren ist durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz jedoch noch eine Einreichung in Papierform zulässig.

Bezüglich des Zeitpunkts der Offenlegung bleibt es grundsätzlich bei der Maximalfrist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag. Eine kürzere Einreichungsfrist von vier Monaten gilt jedoch für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes zwischen 2.500 und 25.000 € geahndet. Das Ordnungsgeldverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, und zwar gegen die Organmitglieder der offenlegungspflichtigen Gesellschaft sowie gegen die Gesellschaft selbst.

Bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht muss auch künftig dem Unternehmen zunächst die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht werden, so dass die Möglichkeit besteht, die Offenlegung ohne Ordnungsgeldfestsetzung nachzuholen. Neu ist, dass bereits mit der Androhung den Beteiligten die Verfahrenskosten aufgegeben werden. Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes erfüllt oder die Unterlassung mittels eines Einspruchs gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld vom zuständigen Bundesamt für Justiz in Bonn festzusetzen.

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und dem Bundesamt Verstöße zu melden. Die hierfür notwendigen Informationen



Es ist davon auszugehen, dass - anders als bisher - Verstöße gegen die Offenlegungs- und Bekanntmachungspflicht grundsätzlich geahndet werden. Für die Unternehmen ist es deshalb empfehlenswert, die Offenlegungspflicht bereits vor Einleitung solcher Verfahren zu befolgen.



Änderungen bei der Gewerbesteuer 2008: Änderungen Körperschaftsteuer