Betriebskosten: Terrorversicherung

Terrorversicherung stellt umlagefähige Betriebskosten dar

Grundsätzlich können die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses abschließt, auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Vertrag derartige Versicherungen als umlagefähig vorsieht. Ein Vermieter schloss deshalb während der Mietzeit eine Terrorversicherung ab, die Schäden aus einem terroristischen Anschlag abdecken sollte.

Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Stuttgart umfasste die Mietvertragsregelung auch diese Art von Versicherung. Eine solche Versicherung kann auch erforderlich sein, wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt und das Risiko eines Anschlags gering ist, weil die Höhe der Prämie dem Schadensrisiko entspreche. Da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Angemessenheit und Umlagefähigkeit einer Terrorversicherung nicht vorliegt, bleibt die endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten.



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