Überstundenanordnung

Beweislast für offene Überstundenanordnung beim Arbeitnehmer

Macht ein Arbeitnehmer geltend, sein Arbeitgeber habe Überstunden dadurch angeordnet, dass er ihm eine Arbeit zuwies, die innerhalb der vertragsgemäßen Arbeitszeit nicht erledigt werden konnte, (sog. „offene Überstundenanordnung“), muss er im Fall eines Rechtsstreits darlegen und beweisen, dass und warum es unmöglich war, die ihm zugewiesene Arbeit in der vertragsgemäßen Zeit zu erledigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Lieferwagenfahrers entschieden.

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setze voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder notwendig waren. Dabei können Überstunden nicht nur in Zahl und Lage im Voraus festgelegt werden, sondern auch dadurch, dass ein bestimmter Arbeitsauftrag innerhalb einer bestimmten Zeit durchgeführt werden muss. Diesbezüglich könne es genügen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweist, die innerhalb der vertragsgemäßen Arbeitszeit nicht erledigt werden kann. Für Letzteres sei im Streitfall allerdings der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.



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