Preisangaben auf Internetseite

Preisangaben auf Internetseite für Online-Versand müssen Mehrwertsteuer und Versandkosten ausweisen

Ein Möbelhändler bot seine Waren bei eBay teilweise zum Direktverkauf, teilweise im Rahmen einer Auktion an, ohne darauf hinzuweisen, dass in den genannten Preisen die Mehrwertsteuer enthalten, Liefer- und Versandkosten jedoch zusätzlich zu zahlen waren. Diese Angaben befanden sich erst auf einer durch „Klicken“ erreichbaren Unter-Seite. Bezüglich des Direktverkaufs sah das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in dem fehlenden Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten einen unlauteren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Den fehlenden Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer ordnete das Gericht dagegen mangels drohender Täuschung des Verbrauchers als Bagatellfall und damit nicht als unlauter ein. Bezüglich des Auktionsangebots lag kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, da deren Vorschriften nicht auf Versteigerungen anzuwenden sind. Das Gericht stellte klar, dass der Versandhändler auch für die vom Internet-Auktionshaus erstellten Suchergebnisse wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist, soweit sie auf seinen Angaben beruhen. Dies gilt insbesondere, wenn man von den Internetseiten eines Händlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.



Umzug: keine Entgeltminderung