Umzug: keine Entgeltminderung

Vergütungen eines Umzugsunternehmens für zurückgegebene Umzugskartons sind keine Entgeltminderung

Ein Umzugsunternehmen, das seinen Abnehmern Umzugskartons mit der Zusage überlässt, diese Kartons nach Gebrauch wieder für die Hälfte des Neupreises zurückzunehmen, erbringt Lieferungen an seine Abnehmer. Die Rückgabe der Kartons durch den Abnehmer ist keine Entgeltminderung und keine Rückgängigmachung der vorherigen Lieferung. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin handelt es sich um eine eigenständige Rücklieferung durch den Kunden. Für das Umzugsunternehmen hat dies die unangenehme Folge, dass es für die Lieferungen an die Kunden in vollem Umfang Umsatzsteuer zahlen muss. Für die bei Rücknahme gezahlte Rückvergütung ist in der Regel kein Vorsteuerabzug möglich, da es sich bei den Kunden meist um Privatpersonen handelt, die keine Vorsteuer in Rechnung stellen dürfen. Das Umzugsunternehmen wäre jedoch berechtigt gewesen, die sog. Differenzbesteuerung inAnspruch zu nehmen. Diese Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht ist möglich bei der Lieferung von beweglichen, körperlichen Gegenständen, sofern für diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dazu sind besondere Aufzeichnungen zu führen, die im Urteilsfall nicht vorgelegt werden konnten.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.



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