Einfuhr am Flughafen

Benutzung des "grünen" Flughafenausgangs trotz Mitführens abgabepflichtiger Waren ist leichtfertige Steuerverkürzung

Wenn ein Reisender aus dem Ausland nach Deutschland einreist und dabei abgabepflichtige Waren (z. B. mehr als die erlaubte Menge an Tabakwaren oder Alkohol) durch den „grünen“ Ausgang mit sich führt, kann ihm dies als leichtfertige Steuerverkürzung ausgelegt werden. Ein deutscher Staatsangehöriger sollte sich deshalb möglichst schon bei der Abreise aus Deutschland erkundigen, was er bei seiner Rückreise einführen darf. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem Beschluss dargelegt. Ein Reisender hatte u. a. 11 Stangen Zigaretten nach Deutschland eingeführt. Da er aus Unkenntnis den „grünen“ Ausgang benutzte, erhob das Zollamt einen Zuschlag. Auf Grund der Aussage zweier Zeugen, die die Aussage des Reisenden bestätigten, er habe Mitreisenden erklärt, dass er noch eine Zollanmeldung abgeben müsse, musste er keinen Zuschlag zahlen.



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