Krankenversicherungspflicht

Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht erschwert

Das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresentgeltgrenze ist rückwirkend zum 2.2.2007 neu geregelt worden. Arbeitnehmer sind nunmehr erst dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über drei Kalenderjahre hinweg die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch vorausschauend im vierten Jahr überschreiten wird.

Bisher waren Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze aufnahmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei. Ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, musste allein vorausschauend beurteilt werden. Durch die Neuregelung wird der Wechsel der Betroffenen von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erschwert. Damit will der Gesetzgeber die gesetzliche Krankenversicherung stärken.

Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 2.2.2007 in Kraft getreten ist, müssen die Versicherungsverhältnisse der neuen Rechtslage entsprechend neu beurteilt werden. Dabei gelten bestimmte Besitzstandsregelungen.

So bleiben die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze als versicherungsfrei geführten Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen der neuen gesetzlichen Regelung erfüllen, also in den Kalenderjahren 2006, 2005 und 2004 mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und auch im laufenden Kalenderjahr mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze liegen. Darüber hinaus bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen, wenn ein Beschäftigter am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.

Endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, tritt auch künftig eine freiwillige Mitgliedschaft ein, außer das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis seiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt. Weitere Einzelheiten zu diesem Thema werden in einer gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8.3.2007 behandelt.



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