Kostenersatz Arbeitskleidung

Kostenersatz klimabedingter Kleidung durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen sind grundsätzlich einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass der öffentlich Bedienstete diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehen könnte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die umzugsbedingte Neuanschaffung bürgerlicher Kleidung und Wohnungseinrichtung keine Werbungskosten darstellt, so dass dafür aus öffentlichen Kassen gezahlte Vergütungen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Für öffentlich Bedienstete könne keine andere Regelung gelten als für Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft. Im entschiedenen Fall hatte ein Bundesministerium Vergütungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung nicht der Lohnsteuer unterworfen.



Einlagezahlung Krankenversicherungspflicht