Vorsteuer und Ausland

Bedingungen für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer bekommt eine ihm in Deutschland von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in der Regel nur im sog. Vorsteuer- Vergütungsverfahren erstattet. Der Antrag hierzu ist spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahrs beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zu stellen, andernfalls werden die Vorsteuerbeträge regelmäßig nicht erstattet. Dem Antrag müssen, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, die Original-Rechnungen beigefügt werden, Kopien reichen nicht aus. Außerdem muss der Unternehmer eine Bescheinigung seines Heimatstaats beifügen, dass er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Diese Bescheinigung muss sich auf den gesamten Vorsteuer- Vergütungszeitraum beziehen.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Bedingungen für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Die Lieferung eines Gegenstands von Deutschland in einen anderen EU-Staat ist als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweist. Der Unternehmer soll den Nachweis durch folgende Unterlagen führen (sog. Belegnachweis):

durch das Doppel der Rechnung,

durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,

durch die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten,

durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in dasübrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sofern dieser den Gegenstand selbst befördert.



Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen vorliegen müssen. Fehlt einer der Belege, führt dies allerdings nicht zur Versagung der Steuerbefreiung.

Der Unternehmer kann den entsprechenden Nachweis in der Regel auch durch andere Belege erbringen. Auch kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der Nachweis fehlender Belege bis zur Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung nachgeholt werden.



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