Veräußerung Bürogebäude

Veräußerung eines Bürogebäudes kann Geschäftsveräußerung sein

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Nicht steuerbar sind die im Rahmen der Geschäftsveräußerung bewirkten Umsätze, wenn die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt.

Das Finanzgericht Köln entschied im Fall der Veräußerung eines einzelnen Grundstücks, das der Veräußerer als möblierten Büroraum umsatzsteuerpflichtig vermietet hatte. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung lag vor, weil der bedeutendere Teil der Mietverträge vom Erwerber übernommen worden war und er die übrigen Flächen anderweitig vermietet hatte. Der Annahme einer Geschäftsveräußerung steht nicht entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter, z. B. Büromöbel, nicht übertragen werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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