Ablösung Pensionszusage

Auch Ablösung einer Pensionszusage ist Zufluss von Arbeitslohn

Kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass ihm eine von seinem Arbeitgeber erteilte Pensionszusage ausgezahlt wird, fließt ihm der Betrag zum Zeitpunkt der Auszahlung als Arbeitslohn zu. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn er verlangen kann, den Betrag zwecks Übernahme der Pensionsverpflichtung auf einen Dritten zu übertragen. Es handelt sich in diesem Fall lediglich um eine vom Arbeitnehmer veranlasste Verwendung des Auszahlungsanspruchs.

Für die Versteuerung steht dem Arbeitnehmer die besondere Tarifermäßigung zu.



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