Segelyacht keine Betriebsausgabe

Aufwendungen für Segelyachten und Oldtimer-Flugzeuge nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig

Aufwendungen für eine Segelyacht oder ein Oldtimer-Flugzeug sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes dürfen Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt von Segelyachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Der Unterhalt von Sportflugzeugen sei als ein „ähnlicher Zweck“ zu qualifizieren.

Mit dem generellen Abzugsverbot sollen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung ausgeschlossen werden. Das Verbot ist auf alle Fälle der Nutzung im Rahmen sportlicher Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Nutzung für Repräsentationszwecke anwendbar. Auch der Einsatz einer Yacht oder eines Oldtimer-Flugzeugs für Werbezwecke des Unternehmens führt zu keiner anderen Beurteilung. Allein die Möglichkeit der Nutzung zu privaten Zwecken führt zu dem generellen Abzugsverbot.

Auch eine Nutzung der o. g. Wirtschaftsgüter für eine den betrieblichen Mitarbeitern zur Verfügung stehende Sozialstation führt nicht zur Anerkennung der darauf entfallenden Betriebsausgaben. Eine Sozialstation liegt nur vor, wenn die Einrichtung ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzt wird. Diese Voraussetzung ist aber für eine Segelyacht oder ein Oldtimer-Flugzeug nicht gegeben. Bei ihnen wird eine private (zumindest Mit-) Benutzung unterstellt. Die typisierenden Voraussetzungen zur Anerkennung derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben liegen folglich nicht vor.



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