Veräußerungsfreibetrag

Veräußerungsfreibetrag nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben. Veräußerungsgewinne (oder Aufgabegewinne) werden begünstigt durch einen Freibetrag und durch die Fünftelmethode bzw. durch einen ermäßigten Steuersatz. Der Freibetrag von maximal 45.000 € wird nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur gewährt, wenn der Veräußerer bei Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs das 55. Lebensjahr vollendet hat. Abzustellen ist bei der Betriebsveräußerung auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums und in den Fällen der Betriebsaufgabe auf den Beginn der Betriebsaufgabe.

Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag ist einem Veräußerer nur auf Antrag und nur einmal zu gewähren.

Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Der Veräußerungsfreibetrag und die begünstigte Besteuerung werden auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.



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